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Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Buchungen
von
gastronomischen Veranstaltungen
und Räumlichkeiten im
Parkhotel Albrechtshof Gohrisch
v.d.d. Gohrisch Hotel Verw. GmbH
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ihr
Aufenthalt in unserem Hause soll so angenehm wie möglich verlaufen,
deshalb sollten Sie wissen, welche Leistungen wir erbringen, wofür wir
einstehen und welche Verbindlichkeiten für Sie entstehen. Bitte
beachten Sie die folgenden Bedingungen, die das Vertragsverhältnis
zwischen Ihnen und uns regeln und die Sie mit Ihrer Buchung anerkennen.
Geltungsbereich
Diese
Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung
von Konferenzräumen, Bankett- und Veranstaltungsräumen des Hotels zur
Durchführung von Veranstaltungen wie Banketten, Seminaren, Tagungen,
Feiern etc. sowie für alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen
und Lieferungen des Hotels.
Die
Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räume, Flächen oder
Vitrinen sowie die Einladung zu Vorstellungsgesprächen, Verkaufs- oder
ähnlichen Veranstaltungen bedürfen der vorherigen schriftlichen
Zustimmung des Hotels.
Geschäftsbedingungen des Veranstalters finden nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
Vertragsabschluß, -partner, -haftung
Der
Vertrag kommt durch die Antragsannahme (Bestätigung) des Hotels an den
Veranstalter zustande, diese sind die Vertragspartner.
Ist
der Kunde/Besteller nicht der Veranstalter selbst oder wird vom
Veranstalter ein gewerblicher Vermittler oder Organisator
eingeschaltet, so haften diese zusammen mit dem Veranstalter
gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag.
Das
Hotel haftet für seine Verpflichtungen aus dem Vertrag. Diese Haftung
ist beschränkt auf Leistungsmängel die, außer im leistungstypischen
Bereich, auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Hotels
zurückzuführen sind. Im Übrigen ist der Veranstalter verpflichtet, das
Hotel rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines
außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.
Leistungen, Preise, Zahlungen
Das Hotel ist verpflichtet, die vom Veranstalter bestellten und vom Hotel zugesagten Leistungen zu erbringen.
Der
Veranstalter ist verpflichtet, die für diese Leistungen vereinbarten
Preise des Hotels zu zahlen. Dies gilt auch für in Verbindung mit der
Veranstaltung stehenden Leistungen und Auslagen des Hotels an Dritte.
Die vereinbarten Preise schließen in der Regel die jeweilige
gesetzliche Mehrwertsteuer ein.
Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluß und Veranstaltung 4
Monate und erhöht sich der vom Hotel allgemein für derartige Leistungen
berechnete Preis, so kann der vertraglich vereinbarte Preis angemessen,
höchstens jedoch um 10% erhöht werden.
Rechnungen des Hotel ohne Fälligkeitsdatum sind binnen 10 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlungsverzug ist das Hotel berechtigt, Zinsen in Höhe von 6 Prozent über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank bzw der EZB zu berechnen.
Das
Hotel ist berechtigt, jederzeit eine angemessene Vorauszahlung zu
verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im
Vertrag schriftlich vereinbart werden.
Rücktritt des Hotels
Wird
die Vorauszahlung auch nach Verstreichen einer vom Hotel gesetzten
angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung nicht geleistet, so ist
das Hotel zum Rücktritt des Vertrages berechtigt. Ferner ist das Hotel
berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag
zurückzutreten, beispielsweise falls
·
höhere Gewalt oder andere vom Hotel nicht zu vertretende Umstände die
Erfüllung des Vertrages unmöglich machen
·
Veranstaltungen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher
Tatsachen, z.B. des Veranstalters oder Zwecks, gebucht werden
·
das Hotel begründeten Anlass zur Annahme hat, das die Veranstaltung den
reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des
Hotels in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne das dies dem
Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Hotels anzurechnen ist
· ein Verstoß gegen oben Geltungsbereich zweiter Absatz vorliegt
Das Hotel hat den Veranstalter von der Ausübung des Rücktrittsrechts unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Es
besteht kein Anspruch des Veranstalters auf Schadensersatz gegen das
Hotel, außer bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des
Hotels.
Rücktritt des Veranstalters (Abbestellung)
Bei
Rücktritt des Veranstalters ist das Hotel berechtigt, die vereinbarte
Miete in Rechnung zu stellen, sofern eine Weitervermietung nicht mehr
möglich ist.
Tritt der Veranstalter erst zwischen 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin zurück, ist das Hotel berechtigt, zuzüglich zum vereinbarten Mietpreis 35% des entgangenen Speisenumsatzes in Rechnung zu stellen, bei jedem späteren Rücktritt 70% des Speisenumsatzes.
Die
Berechnung des Speisenumsatzes erfolgt nach der Formel:
Menüpreis-Bankett x Personenzahl. War für das Menü noch kein Preis
vereinbart, wird das preiswerteste 3-Gang-Menü des jeweils gültigen Veranstaltungsangebotes zugrunde gelegt. Ersparte Aufwendungen sind damit abgegolten.
Änderung der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit
Eine Änderung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% muß spätestens 5
Werktage vor Veranstaltungsbeginn der Bankettabteilung mitgeteilt
werden, sie bedarf der schriftlichen Zustimmung des Hotels. Eine
Reduzierung der Teilnehmerzahl um maximal 5%
wird vom Hotel bei der Abrechnung anerkannt. Bei darüber hinausgehende
Abweichungen wir die ursprünglich gemeldete Teilnehmerzahl abzüglich 5% zugrunde gelegt. Im Fall einer Abweichung nach oben wir die tatsächliche Teilnehmerzahl berechnet.
Bei Abweichungen der Teilnehmerzahl um mehr als 10%
ist das Hotel berechtigt, die vereinbarten Preise neu festzusetzen,
sowie die bestätigten Räume zu tauschen, es sei denn, das dies dem
Veranstalter unzumutbar ist.
Verschieben
sich ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Hotels die vereinbarten
Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung, so kann das Hotel
zusätzliche Kosten der Leistungsbereitschaft in Rechnung stellen, es
sei denn, das Hotel trifft ein Verschulden.
Mitbringen und Mitnehmen von Speisen und Getränken
Der Veranstalter darf zur Veranstaltung Speisen und Getränke grundsätzlich nicht mitbringen.
Ausnahmen
bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Parkhotel
Albrechtshof Gohrisch. In diesen Fällen kann ein Beitrag zur Deckung
der Gemeinkosten berechnet und vereinbart werden. Werden mitgebrachte
Speisen oder Getränke verzehrt, ist jegliche Haftung des Hotels und
seiner Gehilfen aus und im Zusammenhang mit der Veranstaltung
ausgeschlossen.
Häufig wird nach Abschluss der Veranstaltung vom Veranstalter
gewünscht, dass übrig gebliebene Speisen und Getränke vom Hotel zur
Mitnahme bereit gestellt werden sollen. In solchen Fällen ist eine
Gewährleistung für die Genusstauglichkeit nicht mehr sichergestellt und
die Haftung des Hotels daher grundsätzlich ausgeschlossen. Insofern ist
das Mitnehmen von Speisen und Getränken ist aus hygienischen Gründen
nicht empfehlenswert. Das Hotel ist im Fall der Mitnahme von Speisen
und Getränken von der Haftung jeglicher Art befreit.
Technische Einrichtungen und Anschlüsse
Soweit
das Hotel für den Veranstalter auf dessen Veranlassung technische und
sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in
Vollmacht und für Rechnungen des Veranstalters. Der Veranstalter haftet
für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er
stellt das Hotel von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung
dieser Einrichtungen frei.
Die
Verwendung von eigenen technischen Anlagen des Veranstalters unter
Nutzung des Stromnetzes des Hotels bedarf dessen schriftlicher
Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen
oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des Hotels gehen zu
Lasten des Veranstalters, soweit das Hotel diese nicht zu vertreten
hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf das Hotel
pauschal erfassen und berechnen. Der Veranstalter ist mit Zustimmung
des Hotels berechtigt, eigene Telefon-, Telefax-, und
Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann das Hotel eine
Anschlussgebühr verlangen. Bleiben durch den Anschluß eigener Anlagen
des Veranstalters geeignete des Hotels ungenutzt, kann eine
Ausfallvergütung berechnet werden. Störungen an vom Hotel zur Verfügung
gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach
Möglichkeit sofort beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten
oder gemindert werden, soweit das Hotel diese Störungen nicht zu
vertreten hat.
Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen
Mitgeführte
Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich
auf Gefahr des Veranstalters in den Veranstaltungsräumen bzw. im Hotel.
Das Hotel übernimmt den Verlust, Untergang oder bei Beschädigung keine
Haftung, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Hotels.
Mitgebrachtes
Dekorationsmaterial hat den feuerpolizeilichen Anforderungen zu
entsprechen. Dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen, ist das
Hotel berechtigt. Wegen möglicher Beschädigung sind die Aufstellung und
Anbringung von Gegenständen vorher mit dem Hotel
abzustimmen.
Die mitgebrachten Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach
Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der
Veranstalter das, darf das Hotel die Entfernung und Lagerung zu Lasten
des Veranstalters vornehmen.
Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann das Hotel für die Dauer des Verbleibs Raummiete berechnen.
Haftung des Veranstalters für Schäden
Der
Veranstalter haftet für alle Schäden an Gebäude oder Inventar, die
durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. –besucher, Mitarbeiter, sonstige
Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst verursacht werden.
Das
Hotel kann vom Veranstalter die Stellung angemessener Sicherheit (z.B.
Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften) und sonstige Nachweise
verlangen.
Urheberrechte
Der Veranstalter ist entsprechend den verschiedenen gesetzlich
geregelten Urheberrechten verpflichtet, die einschlägigen Urheber-
rechte zu beachten und die Erlaubnisse zuvor bei den Rechte- inhabern
oder Rechteverwertern für Aufführungen und Präsenta- tionen jeglicher
Art einzuholen. Insbesondere bei Musikwiedergabe oder Musikaufführungen
dies vor der Veranstaltung der zuständigen GEMA (Dresden) anzuzeigen.
Das Hotel ist nach den gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet, jedwede
Veranstaltungen bei den zuständigen Urheber- rechtsorganisationen
vorher schriftlich anzumelden. Urheberrechts- gebühren sind
ausschliesslich vom Veranstalter zu zahlen. Der Veranstalter
verpflichtet sich, dass Hotel von jeglichen Urheberechtsforderungen,
nebst Nebenkosten, freizustellen. Das Hotel ist berechtigt, vor
Veranstaltungsbeginn vom Veranstalter den Nachweis der Anmeldung und
der Vorlage der erforderlichen Erlaubnis zu fordern. Kann der
Veranstalter diesen Nachweis nicht erbringen, kann das Hotel eine
geldwerte Sicherheit in Höhe des voraussichtlichen Haftungsbetrages
verlangen. Wird diese Sicherheit nicht geleistet, kann das Hotel vom
Veranstaltungsvertrag zurücktreten und Schadensersatz wegen
Vertragsbruch vom Veranstalter verlangen.
Schlussbestimmungen
Änderungen
oder Ergänzungen des Vertrags, der Antragsnahme oder dieser
Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen sollen schriftlich erfolgen.
Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Veranstalter sind
unwirksam.
Erfüllungsort und Zahlungsort ist der Sitz der Gohrisch Hotel Verw. GmbH als Hotelbetriebsgesellschaft mit Sitz in Berlin.
Ausschließlicher
Gerichtstand – auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten- ist im
kaufmännischen Verkehr Sitz des Hotels. Sofern ein Vertragspartner die
Voraussetzungen des §38 Absatz 1
ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtstand im Inland hat, gilt der
Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand der Sitz des Hotels.
Es gilt deutsches Recht.
Sollten
einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäfts- bedingungen für
Veranstaltungen unwirksam oder nichtig sein, so wird dadurch die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Für die unwirksamen
oder nichtigen Bestimungen gelten dann die gesetzlichen Vorschriften.
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