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Sächsische Schweiz Hotel Albrechtshof Gohrisch
Sächsische Schweiz Hotel Albrechtshof
Sächsische Küche im Albrechtshof Gohrisch

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Frau Müller ist Ihre Ansprechpartnerin für alle Fragen, Auskünfte und Buchungen.

Tel.: 035021 / 684 74 oder
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Buchungen
von
gastronomischen Veranstaltungen
 und Räumlichkeiten im

Parkhotel Albrechtshof Gohrisch
v.d.d. Gohrisch Hotel Verw. GmbH


Sehr geehrte Damen und Herren,

Ihr Aufenthalt in unserem Hause soll so angenehm wie möglich verlaufen, deshalb sollten Sie wissen, welche Leistungen wir erbringen, wofür wir einstehen und welche Verbindlichkeiten für Sie entstehen. Bitte beachten Sie die folgenden Bedingungen, die das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und uns regeln und die Sie mit Ihrer Buchung anerkennen.

Geltungsbereich

Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Konferenzräumen, Bankett- und Veranstaltungsräumen des Hotels zur Durchführung von Veranstaltungen wie Banketten, Seminaren, Tagungen, Feiern etc. sowie für alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen und Lieferungen des Hotels.

Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räume, Flächen oder Vitrinen sowie die Einladung zu Vorstellungsgesprächen, Verkaufs- oder ähnlichen Veranstaltungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Hotels.

Geschäftsbedingungen des Veranstalters finden nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

Vertragsabschluß, -partner, -haftung

Der Vertrag kommt durch die Antragsannahme (Bestätigung) des Hotels an den Veranstalter zustande, diese sind die Vertragspartner.

Ist der Kunde/Besteller nicht der Veranstalter selbst oder wird vom Veranstalter ein gewerblicher Vermittler oder Organisator eingeschaltet, so haften diese zusammen mit dem Veranstalter gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag.

Das Hotel haftet für seine Verpflichtungen aus dem Vertrag. Diese Haftung ist beschränkt auf Leistungsmängel die, außer im leistungstypischen Bereich, auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Hotels zurückzuführen sind. Im Übrigen ist der Veranstalter verpflichtet, das Hotel rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.

Leistungen, Preise, Zahlungen

Das Hotel ist verpflichtet, die vom Veranstalter bestellten und vom Hotel zugesagten Leistungen zu erbringen.

Der Veranstalter ist verpflichtet, die für diese Leistungen vereinbarten Preise des Hotels zu zahlen. Dies gilt auch für in Verbindung mit der Veranstaltung stehenden Leistungen und Auslagen des Hotels an Dritte. Die vereinbarten Preise schließen in der Regel die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer ein.

Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluß und Veranstaltung 4 Monate und erhöht sich der vom Hotel allgemein für derartige Leistungen berechnete Preis, so kann der vertraglich vereinbarte Preis angemessen, höchstens jedoch um 10% erhöht werden.

Rechnungen des Hotel ohne Fälligkeitsdatum sind binnen 10 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlungsverzug ist das Hotel berechtigt, Zinsen in Höhe von 6 Prozent über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank bzw der EZB zu berechnen.

Das Hotel ist berechtigt, jederzeit eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag schriftlich vereinbart werden.

Rücktritt des Hotels

Wird die Vorauszahlung auch nach Verstreichen einer vom Hotel gesetzten angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung nicht geleistet, so ist das Hotel zum Rücktritt des Vertrages berechtigt. Ferner ist das Hotel berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag zurückzutreten, beispielsweise falls

·          höhere Gewalt oder andere vom Hotel nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen

·          Veranstaltungen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z.B. des Veranstalters oder Zwecks, gebucht werden

·          das Hotel begründeten Anlass zur Annahme hat, das die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Hotels in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne das dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Hotels anzurechnen ist

·          ein Verstoß gegen oben Geltungsbereich zweiter Absatz vorliegt

Das Hotel hat den Veranstalter von der Ausübung des Rücktrittsrechts unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Es besteht kein Anspruch des Veranstalters auf Schadensersatz gegen das Hotel, außer bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Hotels.

Rücktritt des Veranstalters (Abbestellung)

Bei Rücktritt des Veranstalters ist das Hotel berechtigt, die vereinbarte Miete in Rechnung zu stellen, sofern eine Weitervermietung nicht mehr möglich ist.

Tritt der Veranstalter erst zwischen 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin zurück, ist das Hotel berechtigt, zuzüglich zum vereinbarten Mietpreis 35% des entgangenen Speisenumsatzes in Rechnung zu stellen, bei jedem späteren Rücktritt 70% des Speisenumsatzes.

Die Berechnung des Speisenumsatzes erfolgt nach der Formel: Menüpreis-Bankett x Personenzahl. War für das Menü noch kein Preis vereinbart, wird das preiswerteste 3-Gang-Menü des jeweils gültigen Veranstaltungsangebotes zugrunde gelegt. Ersparte Aufwendungen sind damit abgegolten.

Änderung der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit

Eine Änderung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% muß spätestens 5 Werktage vor Veranstaltungsbeginn der Bankettabteilung mitgeteilt werden, sie bedarf der schriftlichen Zustimmung des Hotels. Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl um maximal 5% wird vom Hotel bei der Abrechnung anerkannt. Bei darüber hinausgehende Abweichungen wir die ursprünglich gemeldete Teilnehmerzahl abzüglich 5% zugrunde gelegt. Im Fall einer Abweichung nach oben wir die tatsächliche Teilnehmerzahl berechnet.

Bei Abweichungen der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist das Hotel berechtigt, die vereinbarten Preise neu festzusetzen, sowie die bestätigten Räume zu tauschen, es sei denn, das dies dem Veranstalter unzumutbar ist.

Verschieben sich ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Hotels die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung, so kann das Hotel zusätzliche Kosten der Leistungsbereitschaft in Rechnung stellen, es sei denn, das Hotel trifft ein Verschulden.

Mitbringen und Mitnehmen von Speisen und Getränken

Der Veranstalter darf zur Veranstaltung Speisen und Getränke grundsätzlich nicht mitbringen.

Ausnahmen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Parkhotel Albrechtshof Gohrisch. In diesen Fällen kann ein Beitrag zur Deckung der Gemeinkosten berechnet und vereinbart werden. Werden mitgebrachte Speisen oder Getränke verzehrt, ist jegliche Haftung des Hotels und seiner Gehilfen aus und im Zusammenhang mit der Veranstaltung ausgeschlossen.
Häufig wird nach Abschluss der Veranstaltung vom Veranstalter gewünscht, dass übrig gebliebene Speisen und Getränke vom Hotel zur Mitnahme bereit gestellt werden sollen. In solchen Fällen ist eine Gewährleistung für die Genusstauglichkeit nicht mehr sichergestellt und die Haftung des Hotels daher grundsätzlich ausgeschlossen. Insofern ist das Mitnehmen von Speisen und Getränken ist aus hygienischen Gründen nicht empfehlenswert. Das Hotel ist im Fall der Mitnahme von Speisen und Getränken von der Haftung jeglicher Art befreit.

Technische Einrichtungen und Anschlüsse

Soweit das Hotel für den Veranstalter auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und für Rechnungen des Veranstalters. Der Veranstalter haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt das Hotel von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei.

Die Verwendung von eigenen technischen Anlagen des Veranstalters unter Nutzung des Stromnetzes des Hotels bedarf dessen schriftlicher Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des Hotels gehen zu Lasten des Veranstalters, soweit das Hotel diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf das Hotel pauschal erfassen und berechnen. Der Veranstalter ist mit Zustimmung des Hotels berechtigt, eigene Telefon-, Telefax-, und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann das Hotel eine Anschlussgebühr verlangen. Bleiben durch den Anschluß eigener Anlagen des Veranstalters geeignete des Hotels ungenutzt, kann eine Ausfallvergütung berechnet werden. Störungen an vom Hotel zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit sofort beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit das Hotel diese Störungen nicht zu vertreten hat.

Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen

Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Veranstalters in den Veranstaltungsräumen bzw. im Hotel. Das Hotel übernimmt den Verlust, Untergang oder bei Beschädigung keine Haftung, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Hotels.

Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den feuerpolizeilichen Anforderungen zu entsprechen. Dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen, ist das Hotel berechtigt. Wegen möglicher Beschädigung sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit dem Hotel

abzustimmen. Die mitgebrachten Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Veranstalter das, darf das Hotel die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Veranstalters vornehmen.

Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann das Hotel für die Dauer des Verbleibs Raummiete berechnen.

Haftung des Veranstalters für Schäden

Der Veranstalter haftet für alle Schäden an Gebäude oder Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. –besucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst verursacht werden.

Das Hotel kann vom Veranstalter die Stellung angemessener Sicherheit (z.B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften) und sonstige Nachweise verlangen.


Urheberrechte

Der Veranstalter ist entsprechend den verschiedenen gesetzlich geregelten Urheberrechten verpflichtet, die einschlägigen Urheber- rechte zu beachten und die Erlaubnisse zuvor bei den Rechte- inhabern oder Rechteverwertern für Aufführungen und Präsenta- tionen jeglicher Art einzuholen. Insbesondere bei Musikwiedergabe oder Musikaufführungen dies vor der Veranstaltung der zuständigen GEMA (Dresden) anzuzeigen. Das Hotel ist nach den gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet, jedwede Veranstaltungen bei den zuständigen Urheber- rechtsorganisationen vorher schriftlich anzumelden. Urheberrechts- gebühren sind ausschliesslich vom Veranstalter zu zahlen. Der Veranstalter verpflichtet sich, dass Hotel von jeglichen Urheberechtsforderungen, nebst Nebenkosten, freizustellen. Das Hotel ist berechtigt, vor Veranstaltungsbeginn vom Veranstalter den Nachweis der Anmeldung und der Vorlage der erforderlichen Erlaubnis zu fordern. Kann der Veranstalter diesen Nachweis nicht erbringen, kann das Hotel eine geldwerte Sicherheit in Höhe des voraussichtlichen Haftungsbetrages verlangen. Wird diese Sicherheit nicht geleistet, kann das Hotel vom Veranstaltungsvertrag zurücktreten und Schadensersatz wegen Vertragsbruch vom Veranstalter verlangen.

Schlussbestimmungen

Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags, der Antragsnahme oder dieser Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen sollen schriftlich erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Veranstalter sind unwirksam.

Erfüllungsort und Zahlungsort ist der Sitz der Gohrisch Hotel Verw. GmbH als Hotelbetriebsgesellschaft mit Sitz in Berlin.

Ausschließlicher Gerichtstand – auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten- ist im kaufmännischen Verkehr Sitz des Hotels. Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzungen des §38 Absatz 1 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtstand im Inland hat, gilt der Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand der Sitz des Hotels.

Es gilt deutsches Recht.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäfts- bedingungen für Veranstaltungen unwirksam oder nichtig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Für die unwirksamen oder nichtigen Bestimungen gelten dann die gesetzlichen Vorschriften.

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